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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – was Arbeitgeber jetzt schon wissen sollten
Gut zwei Jahre ist es her – da hat das EuGh in seinem Urteil vom 14.05.2019 (Az. C‑55/18[1]) klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Das oben genannte Urteil wird als Handlungsvorgabe an die Gesetzgeber der Mitgliedstatten aufgefasst. Jedoch gibt es noch keine nationalen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung und scheinbar auch keine Bemühungen seitens des Gesetzgebers, die sich aus dem Urteil ergebenden Anforderungen umzusetzen. Bisher sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Dennoch empfiehlt es sich für Unternehmen, jetzt schon zu handeln.
Zwei Urteile (Urteil vom 20.02.2020 – 2 Ca 94/19[2] und Urteil vom 24.09.2020 – 2 Ca 144/20[3]) des Arbeitsgerichts (ArbG) Emden gehen dem voran und könnten somit den Gesetzgeber überholt haben. Denn das Gericht entnimmt dem EuGH-Urteil eine bereits bestehende gegenwärtige unmittelbare Verpflichtung zur Errichtung eines Zeiterfassungssystems durch den Arbeitgeber mit weitreichenden Konsequenzen.
Mit Urteil vom 20. Februar 2020 entschied das ArbG Emden, dass aus Art. 31 Abs. 2 Grundrechtecharta[4] eine unmittelbare arbeitgeberseitige Pflicht zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung folge. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, besteht für den Arbeitnehmer die Gefahr, dass er im Falle der Geltendmachung von angeblichen Überstunden und Mehrarbeit im Vergütungsprozess in Beweisnot gerät.
Auch in der Entscheidung des ArbG Emden vom 24. September 2020 bildet das EuGH-Urteil die Grundlage zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. In der Urteilsbegründung führt das ArbG Emden aus, dass eine europarechtskonforme Auslegung der §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 Abs. 1 BGB geboten sei. Aus § 618 Abs. 1 BGB folge in europarechtskonformer Auslegung eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Messung, Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer.
Was bedeutet das für die Praxis?
Zu beachten ist, dass das Urteil vom 24. September 2020 – im Gegensatz zum Urteil vom 20. Februar 2021 – noch nicht rechtskräftig ist. Gegen beide Urteile wird eine Berufung gesondert zugelassen. Ob sich die Ausführungen des ArbG Emden in der Praxis durchsetzen werden, bleibt abzuwarten. So bleibt auch offen, ob andere Arbeitsgerichte und obergerichtliche Instanzen (Landesarbeitsgerichte oder das Bundesarbeitsgericht) dem Arbeitsgericht Emden folgen werden oder ganz anders entscheiden und die vorgenannten Entscheidungen insofern aus dem Rahmen fallen.
Mehr dazu, s. auch https://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/erfassung-der-arbeitszeit-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung-trifft-arbeitgeber-schon-jetzt-53717/
[1] S. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C‑55/18,
[2] S. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ca%2094/19.,
[3] S. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ca%20144/20,
[4] S. https://dejure.org/gesetze/GRCh/31.html,

Daniela Ruckwied ist seit 2017 bei der DATEV eG als IT-Consultant im Bereich IT-Strategie, IT-Sicherheit & Datenschutz tätig. Sie ist als externe Datenschutzbeauftragte bei mehreren Kanzleien und Unternehmen benannt und führt als Datenschutzauditor (TÜV) und IT-Auditor (IDW) IT- und Datenschutzaudits bei Mandanten in diversen Branchen durch. Davor war sie als IT-Consultant im Fachbereich Wirtschaftsprüfung bei einem Software-Hersteller und bei einer der Big Four-Gesellschaften in Stuttgart tätig. Zuvor absolvierte sie ein Bachelor- und ein Masterstudium der Wirtschaftswissenschaften in Heilbronn, inkl. Auslandsstudium Master of Business Administration an der UNCG in USA.

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