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Pflicht zur Arbeits­zeit­er­fassung – was Arbeit­geber jetzt schon wissen sollten

Gut zwei Jahre ist es her – da hat das EuGh in seinem Urteil vom 14.05.2019 (Az. C‑55/18[1]) klar­ge­stellt, dass Arbeit­geber ver­pflichtet sind, ein „objek­tives, ver­läss­liches und zugäng­liches System“ ein­zu­richten, mit dem die von einem jeden Arbeit­nehmer geleistete täg­liche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Das oben genannte Urteil wird als Hand­lungs­vorgabe an die Gesetz­geber der Mit­glied­statten auf­ge­fasst. Jedoch gibt es noch keine natio­nalen Rege­lungen zur Arbeits­zeit­er­fassung und scheinbar auch keine Bemü­hungen seitens des Gesetz­gebers, die sich aus dem Urteil erge­benden Anfor­de­rungen umzu­setzen. Bisher sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeits­zeit­gesetz (ArbZG) die Arbeit­geber lediglich dazu ver­pflichtet, die über die werk­täg­liche Arbeitszeit hin­aus­ge­hende Arbeitszeit der Arbeit­nehmer auf­zu­zeichnen. Dennoch emp­fiehlt es sich für Unter­nehmen, jetzt schon zu handeln.

Zwei Urteile (Urteil vom 20.02.2020 – 2 Ca 94/19[2] und Urteil vom 24.09.2020 – 2 Ca 144/20[3]) des Arbeits­ge­richts (ArbG) Emden gehen dem voran und könnten somit den Gesetz­geber überholt haben. Denn das Gericht ent­nimmt dem EuGH-Urteil eine bereits bestehende gegen­wärtige unmit­telbare Ver­pflichtung zur Errichtung eines Zeit­er­fas­sungs­systems durch den Arbeit­geber mit weit­rei­chenden Konsequenzen.

Mit Urteil vom 20. Februar 2020 ent­schied das ArbG Emden, dass aus Art. 31 Abs. 2 Grund­rech­te­charta[4] eine unmit­telbare arbeit­ge­ber­seitige Pflicht zur Ein­führung eines objek­tiven, ver­läss­lichen und zugäng­lichen Systems zur Arbeits­zeit­er­fassung folge. Ver­letzt der Arbeit­geber diese Pflicht, besteht für den Arbeit­nehmer die Gefahr, dass er im Falle der Gel­tend­ma­chung von angeb­lichen Über­stunden und Mehr­arbeit im Ver­gü­tungs­prozess in Beweisnot gerät.

Auch in der Ent­scheidung des ArbG Emden vom 24. Sep­tember 2020 bildet das EuGH-Urteil die Grundlage zur Pflicht zur Arbeits­zeit­er­fassung. In der Urteils­be­gründung führt das ArbG Emden aus, dass eine euro­pa­rechts­kon­forme Aus­legung der §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 Abs. 1 BGB geboten sei. Aus § 618 Abs. 1 BGB folge in euro­pa­rechts­kon­former Aus­legung eine arbeit­ge­ber­seitige Ver­pflichtung zur Messung, Auf­zeichnung und Kon­trolle der Arbeits­zeiten der Arbeitnehmer.

Was bedeutet das für die Praxis?

 Zu beachten ist, dass das Urteil vom 24. Sep­tember 2020 – im Gegensatz zum Urteil vom 20. Februar 2021 – noch nicht rechts­kräftig ist. Gegen beide Urteile wird eine Berufung gesondert zuge­lassen. Ob sich die Aus­füh­rungen des ArbG Emden in der Praxis durch­setzen werden, bleibt abzu­warten. So bleibt auch offen, ob andere Arbeits­ge­richte und ober­ge­richt­liche Instanzen (Lan­des­ar­beits­ge­richte oder das Bun­des­ar­beits­ge­richt) dem Arbeits­ge­richt Emden folgen werden oder ganz anders ent­scheiden und die vor­ge­nannten Ent­schei­dungen insofern aus dem Rahmen fallen.

Mehr dazu, s. auch https://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/erfassung-der-arbeitszeit-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung-trifft-arbeitgeber-schon-jetzt-53717/

[1] S. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C‑55/18,

[2] S. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ca%2094/19.,

[3] S. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ca%20144/20,

[4] S. https://dejure.org/gesetze/GRCh/31.html,

 

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Daniela Ruckwied

Daniela Ruckwied ist seit 2017 bei der DATEV eG als IT-Con­sultant im Bereich IT-Stra­tegie, IT-Sicherheit & Daten­schutz tätig. Sie ist als externe Daten­schutz­be­auf­tragte bei meh­reren Kanz­leien und Unter­nehmen benannt und führt als Daten­schutzau­ditor (TÜV) und IT-Auditor (IDW) IT- und Daten­schutzaudits bei Man­danten in diversen Branchen durch. Davor war sie als IT-Con­sultant im Fach­be­reich Wirt­schafts­prüfung bei einem Software-Her­steller und bei einer der Big Four-Gesell­schaften in Stuttgart tätig. Zuvor absol­vierte sie ein Bachelor- und ein Mas­ter­studium der Wirt­schafts­wis­sen­schaften in Heil­bronn, inkl. Aus­lands­studium Master of Business Admi­nis­tration an der UNCG in USA.

 

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