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Corona-Testangebotspflicht für Arbeitgeber und Datenverarbeitung
Aktuelles aus dem Datenschutz
Arbeitgeber sind mit Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 20.04.2021 verpflichtet, Tests für Beschäftigte anzubieten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.[1] Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung oder Beaufsichtigung von Tests gibt es nicht. Ebenso ist nach Aussage von Datenschutz-Aufsichtsbehörden darin keine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten enthalten, weder hinsichtlich der Testergebnisse noch einer Dokumentation, wer Test-Kits erhalten hat. Personenbezogene Daten dürfen in diesen Zusammenhängen auf Basis der Verordnung daher nicht erhoben (=verarbeitet) werden.
Gem. § 5 Abs. 3 Corona-ArbSchV müssen Arbeitgeber Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung von Beschäftigten vier Wochen aufbewahren. Um Nachweis führen zu können, dass der Pflicht zur Unterbreitung von Angeboten i. S. d. § 5 Corona-ArbSchV nachgekommen wurde, genügt das Vorhalten der Rechnungen des Lieferanten und in welcher Form die Beschäftigten darüber informiert wurden.[2]
Weitergehende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden sich u. a. auf der Homepage von Dr. Datenschutz (letzter Abruf vom 15.06.2021):
https://www.dr-datenschutz.de/corona-datenschutz-das-wichtigste-fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer/
sowie auf den Seiten der bayerischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde (letzter Abruf vom 29.04.2021)
https://www.lda.bayern.de/de/thema_corona_test.html
Im Zweifel steht Ihr(e) Datenschutzbeauftragte® gerne für Rückfragen zur Verfügung.
[1] Die Corona-ArbSchV gilt voraussichtlich bis 30.06.2021.
[2] Vgl. Ziff. 6.12 der FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Corona-Arbeitsschutzverordnung, abrufbar unter: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText8 (letzter Abruf vom 27.04.2021).

Abschluss der Ausbildung mit dem zweiten juristischen Staatsexamen 1997. Seitdem in unterschiedlichen Bereichen bei der DATEV eG in Nürnberg tätig. Praktische Erfahrung im IT-Umfeld hat er insbesondere in seiner zehnjährigen Tätigkeit in der Softwareentwicklung gesammelt. Hierbei war er u.a. mit der Einrichtung und Aktualisierung von Netzwerkumgebungen in Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzleien betraut. Seit fünf Jahren ist Bernd Bosch als externer Datenschutzberater für Kanzleien tätig.

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