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Umgang mit Cookies/Rechtliche Situation
Das Cookie-Urteil des EuGH
Ausgangssituation:
Im Jahr 2013 klagte der Bundesverband der Verbraucherzentrale aufgrund einer voreingestellten Cookie-Zustimmung bei der Gewinnspielregistrierung auf der Webseite Planet49. Den Teilnehmenden wurde ein Fenster angezeigt, bei dem bereits die Einwilligung für Cookies angekreuzt war. Letztlich ging der Fall zum Bundesgerichtshof (BGH). Da der Sachverhalt eine EU-Richtlinie tangierte, fragte der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Einschätzung der rechtlichen Lage. Am 01.10.2019 verkündete dieser seine Entscheidung.
Urteil:
Der EuGH hat entschieden, dass eine voreingestellte Zustimmung für Cookies nicht EU-rechtskonform ist. Denn bereits seit 2009 ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Nutzer*innen über den Einsatz von Cookies informiert werden und dem auch aktiv zustimmen müssen. Der deutsche Gesetzgeber war jedoch der Meinung, dass die Opt-Out-Möglichkeit aus § 15 Telemediengesetz (TMG) bereits einem Umsetzen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG in nationales Recht entspricht. Aus diesem Grund wurde Nutzer*innen auf deutschen Webseiten oft eine vorangekreuzte Checkbox zur Einwilligung von Cookies angezeigt. Ein deutscher Sonderweg mit lediglich einer Opt-Out-Lösung ist somit endgültig ausgeschlossen.
Ebenfalls bestätigte der EuGH, dass es dabei unerheblich ist, welche Art von Daten verarbeitet wird. Ob es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt oder nicht, macht also keinen Unterschied.
Als nächsten Schritt muss nun der BGH entscheiden, wie das Ganze im deutschen Recht zu bewerten ist. Die Einschätzung des EuGH ist jedoch in diesem Zusammenhang eindeutig.
Was bedeutet das für Unternehmen:
Unternehmen sollten schon jetzt auf eine vorangekreuzte Checkbox zur Einwilligung von Cookies verzichten.
Juristen sind der Meinung, dass nur solche Cookies ohne Einwilligung eingesetzt werden dürfen, die die technische Voraussetzung für einen Dienst darstellen und dieser nur dadurch ermöglicht wird. Grundlegende Analyse-Cookies von Webseiten könnten ebenfalls ohne Einwilligung als notwendig eingestuft werden.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten nun Unternehmen damit beginnen, ihre verwendeten Cookies zu analysieren. Es gilt einzuschätzen, welche Cookies für die Bereitstellung eines Dienstes essentiell erforderlich sind und welche nicht. In jedem Fall empfiehlt es sich im Zusammenhang mit dem Prinzip der Datensparsamkeit, so wenig wie möglich Cookies zu verwenden. Auf keinen Fall sollten jedoch Cookies vor einer aktiven Einwilligung der Nutzer*innen gesetzt werden.
Vergessen Sie auch nicht, Ihre Nutzer*innen nach Art 13. DSGVO über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Das betrifft unter anderem die Funktionsdauer von Cookies und ob Dritte Zugriff auf die verwendeten Cookies erhalten.
Fazit:
Das Urteil des EuGH hat nun etwas Klarheit geschaffen. Es ist abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird. Da die Vorgaben des EuGH jedoch deutlich sind, ist eine Abweichung des BGH sehr unwahrscheinlich. Eine feste Frist gibt es nicht.
Dennoch heißt es für Unternehmen: Jetzt handeln!

Alper Kaya ist seit Herbst 2014 Student der Wirtschaftswissenschaften mit Schwerpunkt Betriebswirtschaft an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
Seit 2018 ist er daneben als Werkstudent bei der Datev eG tätig. Derzeit unterstützt Herr Kaya den Beauftragten für den Datenschutz im Bereich Service und Vertrieb.

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