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Allgemeine Auswirkungen des Brexits
Die Auswirkungen des Brexits auf den Datenschutz in Europa
Eigentlich sollte der Austritt des Vereinigten Königreichs am 29. März 2019 beginnen, doch nun wurde der Brexit weiter verschoben. Ob diese oder weitere Termine letzten Endes eingehalten wird ist fraglich. Fest steht jedoch, dass ein Austritt Großbritanniens enorme Auswirkungen haben wird. So drohen beispielsweise Grenzkontrollen, Roaming-Gebühren oder auch das Wegfallen der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Auswirkungen des Brexits auf den Datenschutz
Großbritanniens Austritt wird sich aber auch auf den Datenschutz in Europa auswirken. So ist vor allem für Deutschland, Großbritannien einer der größten Exportmärkte. Folglich findet ein Austausch von personenbezogenen Daten, wie die von Lieferanten, Kund*innen und Beschäftigten statt. Auch unternehmensinterner Datenaustausch wäre davon betroffen. Ohne Sondervereinbarungen würde Großbritannien bei einem harten Brexit, also ohne Austrittsabkommen, aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung am Tag des Austritts als Drittland gelten. Dies hätte zur Folge, dass eine Übertragung von personenbezogenen Daten grundsätzlich nicht mehr erlaubt wäre. Das hat auch die EU-Kommission so bereits 2018 bestätigt.
Ebenfalls bedeutet ein Austritt ohne Übergangsregelungen, dass nicht rechtzeitig ein Angemessenheitsbeschluss erlassen werden kann. Bei diesem Beschluss wird das britische Datenschutzniveau geprüft und entschieden, ob dieses mit dem europäischen vergleichbar ist. Trifft dies zu, so ist der Datenaustausch weiterhin ohne Einschränkungen erlaubt.
Die Übertragung von personenbezogenen Daten wäre auch möglich, wenn Betroffene ausdrücklich einwilligen, die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist, geeignete Garantien nach Art. 46 der Datenschutzgrundverordnung oder interne Datenschutzvorschriften gemäß Art. 47 der DSGVO vorliegen.
Garantien können in diesem Zusammenhang zum Beispiel bereits von einer Aufsichtsbehörde angenommene Standarddatenschutzklauseln sein oder auch genehmigte Zertifizierungsmechanismen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen.
Die Datenschutzrechtliche Lage der USA
Die USA ist datenschutzrechtlich als Drittland eingestuft. Der Grund dafür ist, dass das Safe-Harbor-Abkommen aus dem Jahr 2000, welches die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA rechtlich erlaubte, vom Europäischen Gerichtshof am 06. Oktober 2015 für ungültig erklärt worden ist. Die Nachfolgeregelung EU-US Privacy Shield sind Zusicherungen der US-Regierung, wie die eines eingeschränkten Zugriffs durch US-Behörden. Vorgaben dieser Regelung sollen das Datenschutzniveau der USA mit dem der Europäischen Union gleichwertig machen. Unternehmen müssen sich in eine Liste eintragen und sich selbst verpflichten, die Datenschutzvorgaben einzuhalten. Nur so ist die Übertragung von Daten erlaubt.
Firmen die nicht Teil des EU-US Privacy Shields sind müssen Standarddatenklauseln sowie Ad-hoc-Klauseln der EU in ihren Verträgen aufnehmen.
Wie problematisch dieser ungeregelte Zustand sein kann, erleben viele europäische Nutzer täglich. Denn selbst ein Jahr nach Inkrafttreten der DSGVO sind viele amerikanische Online-Firmen nicht DSGVO konform, weshalb viele europäische Nutzer*innen keinen Zugriff auf deren Webseiten haben.
Ein harter Brexit würde wahrscheinlich zu einem ähnlich ungeregelten datenschutzrechtlichen Zustand führen.
Was sollten Unternehmen tun?
Unternehmen sollten nicht in Panik verfallen. Es ist noch genug Zeit, um Risiken abzuschätzen und sich dementsprechend vorzubereiten. Empfehlenswert ist, egal ob weicher oder harter Brexit, bereits jetzt eine Analyse der Datenflüsse von und nach Großbritannien durchzuführen, um Anpassung von Geschäftsprozessen rechtzeitig zu beginnen.

Alper Kaya ist seit Herbst 2014 Student der Wirtschaftswissenschaften mit Schwerpunkt Betriebswirtschaft an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
Seit 2018 ist er daneben als Werkstudent bei der Datev eG tätig. Derzeit unterstützt Herr Kaya den Beauftragten für den Datenschutz im Bereich Service und Vertrieb.

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