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Aktuelle Rechtslage

Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform

Es ist also trotz zahl­reicher Pro­teste und Bedenken tat­sächlich pas­siert. Dem umstrit­tenen Artikel 17 (ehemals Art. 13) der EU-Urhe­­ber­­rechts­­reform wurde zuge­stimmt. Am 26.03.2019 durch das EU-Par­lament und am 15.04.2019 durch die Agrar­­mi­­nister/-innen der EU-Mitgliedstaaten.

Aktuelle Rechtslage
Aktuell ist es nicht erlaubt, fremdes Material ohne Geneh­migung auf Platt­formen hoch­zu­laden, trotzdem geschieht dies tag­täglich. Urheber/-innen können sich in diesen Fällen beschweren und Geld von der Person fordern, die geschütztes Material wider­rechtlich genutzt hat. Somit wird die Person belangt, die das Urhe­ber­recht eines Anderen ver­letzt hat. Platt­formen haben in diesem Zusam­menhang jedoch die Pflicht, gemel­detes Material zu löschen. In vielen EU-Mit­­glied­s­­staaten, so auch in Deutschland, muss nach Löschung ver­hindert werden, dass dieses Material wieder hoch­ge­laden wird. Dies geschieht meist durch auto­ma­tische Fil­terung vor dem tat­säch­lichen Upload.

Ände­rungen durch Artikel 17 und dessen Folgen

Mit Artikel 17 der EU-Urhe­­ber­­rechts­­reform ändert sich dies nun. Jene Platt­formen werden belangt, die es zulassen, dass Inhalte hoch­ge­laden werden, die gegen das Urhe­ber­recht ver­stoßen. Dadurch werden Platt­formen künftig gezwungen, dass nur die Inhalte hoch­ge­laden werden können, für die auch die Plattform eine Lizenz erworben hat. Bei Mil­lionen von Inhalten, die täglich hoch­ge­laden werden, ist es unmöglich, dass eine urhe­ber­recht­liche Prüfung der Inhalte manuell geschieht. Daher werden Platt­formen wohl auf soge­nannte Upload­filter zurück­greifen müssen, auch wenn es laut Befür­wortern dazu keinen Zwang gibt. Diese Software prüft bereits vor dem Hoch­laden, ob das Material gegen das Urhe­ber­recht verstößt.
Von dieser Regelung sind nicht-kom­­mer­­zielle Platt­formen (z.B. Wiki­pedia) und Online­händler (z.B. eBay, Amazon) nicht betroffen. Eben­falls aus­ge­nommen sind neue Platt­formen, die nicht älter als drei Jahre sind, keinen Jah­res­umsatz über zehn Mil­lionen Euro erzielen oder deren Nut­zerzahl pro Monat unter fünf Mil­lionen beträgt. Dies würde bei­spiels­weise trotzdem bedeuten, dass Dis­kus­si­ons­foren von kom­mer­zi­ellen Web­seiten (auch Nach­rich­ten­seiten), die älter als drei Jahre sind, eben­falls ein Upload­filter instal­lieren müssten. Auch kleinere Platt­formen, die älter als drei Jahre sind, müssten folglich ent­weder eine enorme Anzahl an Lizenzen erwerben oder Inhalte vor dem Hoch­laden auto­ma­tisch filtern. Beide Mög­lich­keiten sind für kleinere Platt­formen auf Dauer finan­ziell nicht möglich.
Eben­falls exis­tieren Schran­ken­re­ge­lungen (Aus­nahmen) für die Nutzung von geschützten Inhalten im Pri­vaten, für Satire, Bildung, Kritik etc. Doch tech­nisch ist es noch nicht möglich, dass die ein­ge­setzte Software dies von tat­säch­licher Urhe­ber­rechts­ver­letzung unter­scheidet. So pas­siert es regel­mäßig, dass der Upload­filter von Youtube Material löscht, das eigentlich nicht gegen das Urhe­ber­recht ver­stößt. Zwar kann man bei unbe­rech­tigter Löschung des Inhaltes Beschwerde ein­reichen, doch bis diese geprüft wird, können Wochen oder Monate vergehen.
Die Reform des Urhe­ber­rechts kann auch aus daten­schutz­recht­licher Sicht zu Pro­blemen führen. So ist der Bun­des­be­auf­tragte für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cherheit, Ulrich Kelber, der Ansicht, dass große Anbieter von Filter-Software ver­stärkt Daten über Nutzer vieler Platt­formen und Dienste im Internet sammeln können.
Ins­be­sondere Artikel 17 könnte somit die Vielfalt und Mei­nungs­freiheit im Internet auf Dauer stark ein­schränken. Denn Platt­formen werden lieber zu viel als zu wenig filtern, um Sank­tionen zu ver­meiden. So würde es weniger Content geben und kleinere Platt­formen könnten sich auf­grund der hohen Kosten dau­erhaft nicht halten. Groß­un­ter­nehmen, wie Facebook oder Google, hätte so die Mög­lichkeit ihre Position weiter aus­zu­bauen. Befür­worter sehen das jedoch anders und sind der Meinung, dass im Großen und Ganzen durch die Reform Urheber/innen besser geschützt werden und so fairer ver­gütet werden können.

Schlusswort
Ob das Internet sich durch die EU-Urhe­­ber­­rechts­­reform, wie Kri­tiker befürchten, stark negativ ver­ändern wird, wird sich in zwei Jahren zeigen, wenn die Richt­linie in natio­nales Recht umge­setzt wird. In diesem Zusam­menhang hat die Bun­des­re­gierung bereits ange­kündigt, dass durch Pau­schal­li­zenzen auf Upload­filter ver­zichtet werden könnte. Alle Inhalte können hoch­ge­laden werden und sind innerhalb eines bestimmten Zeit­raums befreit von Lizenz­ge­bühren. Wird dieser Zeitraum über­schritten, so soll die jeweilige Plattform Lizenzen für die urhe­ber­rechtlich geschützten Werke erwerben. Rech­­te­­in­haber/-innen können jedoch auch die Löschung des hoch­ge­la­denen Mate­rials verlangen.
Dies bedeutet, dass man trotz Zustimmung zur neuen EU-Rich­t­­linie, diese national auf völlig andere Art und Weise umsetzt, als sich aus der Richt­linie ableiten lässt. Damit wird die Har­mo­ni­sierung des digi­talen Bin­nen­markts in Punkto Urhe­ber­rechts nicht gefördert, sondern eher verhindert.
Es stellt sich schluss­endlich die Frage, warum eine so kon­tro­verse Reform, trotz Pro­testen und zahl­reicher Kri­tiken aus unter­schied­lichen Branchen, unver­ändert ver­ab­schiedet wird.

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Alper Kaya, DATEV eG

Alper Kaya ist seit Herbst 2014 Student der Wirt­schafts­wis­sen­schaften mit Schwer­punkt Betriebs­wirt­schaft an der Friedrich-Alex­ander-Uni­ver­sität Erlangen-Nürnberg.
Seit 2018 ist er daneben als Werk­student bei der Datev eG tätig. Derzeit unter­stützt Herr Kaya den Beauf­tragten für den Daten­schutz im Bereich Service und Vertrieb.

 

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Für DATEV sind Daten­schutz und Daten­si­cherheit seit Gründung des Unter­nehmens zen­trale Ele­mente in der Geschäfts­po­litik. Daher enga­giert sich DATEV mit dem Blog für mehr IT-Sicherheit im Mittelstand.