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Endgültige Fassung wird verhandelt
Entwurf für die umstrittene Urheberrechtsreform
Am 12.09.2018 war es soweit. Der Entwurf für die umstrittene Urheberrechtsreform in Form eines Leistungsschutzrechts wurde vom Europäischen Parlament mit einer deutlichen Mehrheit gebilligt. Nun wird im Trilog, also dem Dreiertreffen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament, über die endgültige Fassung verhandelt.
Ziel der Reform ist die Erstellung europaweit geltender Regelungen, mit denen urheberrechtlich geschützte Werke, vor allem im Internet, verwertet und verwendet werden dürfen. Dabei sollen die Werke der Autoren vor unkontrollierter Vervielfältigung ohne Entlohnung geschützt werden. Mit Setzen dieser Regeln wird somit ein fairer Wettbewerb angestrebt, welcher wiederrum Anreize für Innovation, Kreativität, etc. entstehen lassen soll.
Besonders im Fokus der Öffentlichkeit stehen die Artikel 11 und Artikel 13 der Reform zum Urheberrecht. Diese haben einen regelrechten Lobbykrieg entfacht, da sich diese Artikel voraussichtlich erheblich auf die bisherige Nutzung des Internet auswirken werden.
Mit Artikel 11 der Urheberechtsreform soll europaweit ein 5 Jahre gültiges Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden. Dieses basiert größtenteils auf dem in Deutschland bereits im August 2013 eingeführten Leistungsschutzrecht. Hierdurch besitzen die Verlage das ausschließliche Recht an der Veröffentlichung von journalistischen Beiträgen. Dies hat zur Folge, dass zum Beispiel Suchmaschinen ohne Genehmigung und Vergütung der Verlage weder Pressebeiträge für ihre „News-Rubrik” zitieren noch komplette Nachrichten ins Netz stellen dürfen.
So sollen Presseverlage vor der Ausnutzung durch Suchmaschinen geschützt und „angemessen und fair” vergütet werden. Denn Suchmaschinen generieren durch aggregierte Veröffentlichungen, also gesammelte und aufbereite digitale Medieninhalte von Journalisten, hohe Werbeeinahmen. Doch ein Teil dieser Einnahmen soll laut Artikel 11 nun den Verlagen zustehen, da diese laut den Befürwortern der Reform einen hohen Beitrag zur Produktion von Pressebeiträgen leisten.
Während bei der deutschen Version des Leistungsschutzrechts Überschriften und kleinste Textabschnitte bzw. Zitate ausgenommen waren, sollen diese in der europaweiten Version mitberücksichtigt werden. Ausgenommen davon soll der Privatgebrauch von Presseveröffentlichungen sein, sodass lediglich der kommerzielle Gebrauch von diesem Gesetz betroffen ist. Doch oft sind die Grenzen zwischen privaten und kommerziellen Gebrauch verschwommen. Denn wie sich das neue Gesetz auf beispielweise werbefinanzierte Hobby-Blogs auswirkt, welche oft vom Verfasser selbst ohne kommerziellen Zweck betrieben werden, ist noch ungewiss.
Eine weitere Folge des Artikel 11 könnte sein, dass jede Verlinkung auf Texte von Verlagen kostenpflichtig wird. Selbst private Nutzer könnten möglicherweise davon betroffen sein, wenn sie beispielweise auf Facebook, welches bekanntlich werbefinanziert ist, öffentlich Links teilen. Wie dies in der Praxis tatsächlich aussehen wird, bleibt abzuwarten.
Zusammenfassend bleibt fraglich, weshalb ein solches Leistungsschutzrecht eingeführt werden soll, da sich dieses nach Meinung vieler Kritiker in Deutschland als wirkungslos dargestellt hat. Denn große Suchmaschinenanbieter wie Google haben eine kostenlose Lizenz von den meisten Presseverlagen erhalten und konnten so weiterhin ihre Dienste, wie z. B. Google News ohne Einschränkungen anbieten, während kleinere Suchmaschinen ein solchen Dienst komplett einstellen mussten. Ebenfalls sind die erwarteten hohen Zusatzeinahmen für die Presseverlage ausgeblieben.
Letztlich besteht die Gefahr, dass mit dem Leistungsschutzrecht das Verlinken und Teilen von Pressbeiträgen verkompliziert wird, was zu einem Verlust an Informationsvielfalt und zu einer Einschränkung der Meinungsfreiheit führen würde. Außerdem könnten kleinere Verlage so nicht mehr über Suchmaschinen auffindbar sein, wodurch diese wohl auf Dauer vom Markt verschwinden würden.
Der zweite Teil dieses Blogs thematisiert Artikel 13 der Urheberrechtsreform und die Einführung von Upload-Filter, welche zusammen mit dem europaweiten Leistungsschutzrecht das Internet in der bisherigen Form radikal verändern würde.

Alper Kaya ist seit Herbst 2014 Student der Wirtschaftswissenschaften mit Schwerpunkt Betriebswirtschaft an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
Seit 2018 ist er daneben als Werkstudent bei der Datev eG tätig. Derzeit unterstützt Herr Kaya den Beauftragten für den Datenschutz im Bereich Service und Vertrieb.

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