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End­gültige Fassung wird verhandelt

Entwurf für die umstrittene Urheberrechtsreform

Am 12.09.2018 war es soweit. Der Entwurf für die umstrittene Urhe­ber­rechts­reform in Form eines Leis­tungs­schutz­rechts wurde vom Euro­päi­schen Par­lament mit einer deut­lichen Mehrheit gebilligt. Nun wird im Trilog, also dem Drei­er­treffen zwi­schen der Euro­päi­schen Kom­mission, dem Rat der Euro­päi­schen Union und dem Euro­päi­schen Par­lament, über die end­gültige Fassung verhandelt.

Ziel der Reform ist die Erstellung euro­paweit gel­tender Rege­lungen, mit denen urhe­ber­rechtlich geschützte Werke, vor allem im Internet, ver­wertet und ver­wendet werden dürfen. Dabei sollen die Werke der Autoren vor unkon­trol­lierter Ver­viel­fäl­tigung ohne Ent­lohnung geschützt werden. Mit Setzen dieser Regeln wird somit ein fairer Wett­bewerb ange­strebt, welcher wie­derrum Anreize für Inno­vation, Krea­ti­vität, etc. ent­stehen lassen soll.

Besonders im Fokus der Öffent­lichkeit stehen die Artikel 11 und Artikel 13 der Reform zum Urhe­ber­recht. Diese haben einen regel­rechten Lob­by­krieg ent­facht, da sich diese Artikel vor­aus­sichtlich erheblich auf die bis­herige Nutzung des Internet aus­wirken werden.

Mit Artikel 11 der Urhe­be­rechts­reform soll euro­paweit ein 5 Jahre gül­tiges Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­verlage ein­ge­führt werden. Dieses basiert größ­ten­teils auf dem in Deutschland bereits im August 2013 ein­ge­führten Leis­tungs­schutz­recht. Hier­durch besitzen die Verlage das aus­schließ­liche Recht an der Ver­öf­fent­li­chung von jour­na­lis­ti­schen Bei­trägen. Dies hat zur Folge, dass zum Bei­spiel Such­ma­schinen ohne Geneh­migung und Ver­gütung der Verlage weder Pres­se­bei­träge für ihre „News-Rubrik” zitieren noch kom­plette Nach­richten ins Netz stellen dürfen.

So sollen Pres­se­verlage vor der Aus­nutzung durch Such­ma­schinen geschützt und „ange­messen und fair” ver­gütet werden. Denn Such­ma­schinen gene­rieren durch agg­re­gierte Ver­öf­fent­li­chungen, also gesam­melte und auf­be­reite digitale Medi­en­in­halte von Jour­na­listen, hohe Wer­be­ei­nahmen. Doch ein Teil dieser Ein­nahmen soll laut Artikel 11 nun den Ver­lagen zustehen, da diese laut den Befür­wortern der Reform einen hohen Beitrag zur Pro­duktion von Pres­se­bei­trägen leisten.

Während bei der deut­schen Version des Leis­tungs­schutz­rechts Über­schriften und kleinste Text­ab­schnitte bzw. Zitate aus­ge­nommen waren, sollen diese in der euro­pa­weiten Version mit­be­rück­sichtigt werden. Aus­ge­nommen davon soll der Pri­vat­ge­brauch von Pres­se­ver­öf­fent­li­chungen sein, sodass lediglich der kom­mer­zielle Gebrauch von diesem Gesetz betroffen ist. Doch oft sind die Grenzen zwi­schen pri­vaten und kom­mer­zi­ellen Gebrauch ver­schwommen. Denn wie sich das neue Gesetz auf bei­spiel­weise wer­be­fi­nan­zierte Hobby-Blogs aus­wirkt, welche oft vom Ver­fasser selbst ohne kom­mer­zi­ellen Zweck betrieben werden, ist noch ungewiss.

Eine weitere Folge des Artikel 11 könnte sein, dass jede Ver­linkung auf Texte von Ver­lagen kos­ten­pflichtig wird. Selbst private Nutzer könnten mög­li­cher­weise davon betroffen sein, wenn sie bei­spiel­weise auf Facebook, welches bekanntlich wer­be­fi­nan­ziert ist, öffentlich Links teilen. Wie dies in der Praxis tat­sächlich aus­sehen wird, bleibt abzuwarten.

Zusam­men­fassend bleibt fraglich, weshalb ein solches Leis­tungs­schutz­recht ein­ge­führt werden soll, da sich dieses nach Meinung vieler Kri­tiker in Deutschland als wir­kungslos dar­ge­stellt hat. Denn große Such­ma­schi­nen­an­bieter wie Google haben eine kos­tenlose Lizenz von den meisten Pres­se­ver­lagen erhalten und konnten so wei­terhin ihre Dienste, wie z. B. Google News ohne Ein­schrän­kungen anbieten, während kleinere Such­ma­schinen ein solchen Dienst kom­plett ein­stellen mussten. Eben­falls sind die erwar­teten hohen Zusatze­i­nahmen für die Pres­se­verlage ausgeblieben.

Letztlich besteht die Gefahr, dass mit dem Leis­tungs­schutz­recht das Ver­linken und Teilen von Press­bei­trägen ver­kom­pli­ziert wird, was zu einem Verlust an Infor­ma­ti­ons­vielfalt und zu einer Ein­schränkung der Mei­nungs­freiheit führen würde. Außerdem könnten kleinere Verlage so nicht mehr über Such­ma­schinen auf­findbar sein, wodurch diese wohl auf Dauer vom Markt ver­schwinden würden.

Der zweite Teil dieses Blogs the­ma­ti­siert Artikel 13 der Urhe­ber­rechts­reform und die Ein­führung von Upload-Filter, welche zusammen mit dem euro­pa­weiten Leis­tungs­schutz­recht das Internet in der bis­he­rigen Form radikal ver­ändern würde.

 

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Alper Kaya, DATEV eG

Alper Kaya ist seit Herbst 2014 Student der Wirt­schafts­wis­sen­schaften mit Schwer­punkt Betriebs­wirt­schaft an der Friedrich-Alex­ander-Uni­ver­sität Erlangen-Nürnberg.
Seit 2018 ist er daneben als Werk­student bei der Datev eG tätig. Derzeit unter­stützt Herr Kaya den Beauf­tragten für den Daten­schutz im Bereich Service und Vertrieb.

 

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Für DATEV sind Daten­schutz und Daten­si­cherheit seit Gründung des Unter­nehmens zen­trale Ele­mente in der Geschäfts­po­litik. Daher enga­giert sich DATEV mit dem Blog für mehr IT-Sicherheit im Mittelstand.