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Wie verhalte ich mich im “Fall der Fälle”
Abmahnungen i.Z.m. der DS-GVO
Auch wenn der Bundestag bereits 2013 ein Gesetz gegen „unseriöse Geschäftspraktiken” beschlossen hat – die Sorge vor Abmahnungen auf Grundlage der DS-GVO wächst. Zwar ist die zunächst befürchtete „Abmahnwelle” ausgeblieben und ein flächendeckender Missbrauch noch nicht zu beobachten. Doch ein Blick in die Medien beweist, dass die ersten Rechtsanwälte Fahrt aufgenommen haben. Was plant der Gesetzgeber zur Entschärfung der Situation und wie können Sie reagieren, wenn es Sie „erwischt”?
Ein aktueller Referentenentwurf der Bundesjustizministerin Katarina Barley verfolgt das Ziel, den Missbrauch von Abmahnungen mit unterschiedlichen Maßnahmen zu verhindern. Hierzu zählen die Verbesserung der Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen und bei Zahlungsansprüchen, die Erhöhung der Anforderungen an die Klagebefugten, die Reduzierung der monetären Anreize sowie eine insgesamt bessere Überwachung, Überprüfung und Sanktionierung betreffender Wirtschaftsverbände bei schweren Zuwiderhandlungen.
Unabhängig davon machen sich einzelne Bundesländer für eine bürgernahe und mittelstandsfreundliche Anwendung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung stark. So zum Beispiel der Ministerrat in Bayern, der die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sachgerecht und mit Augenmaß verfolgt haben möchte und mit Blick auf die Akzeptanz in der Bevölkerung verspricht, „eine Praxis von Abmahnanwälten, die glauben, bei Unternehmen formelle Datenschutzverstöße rechtsmissbräuchlich abmahnen und abkassieren zu können, nicht hinnehmen” zu wollen.
Die Bemühungen gehen in die richtige Richtung, auch wenn das Justizministerium klarstellte, dass die Ressortabstimmung zu dem o. g. Entwurf noch nicht abgeschlossen sei und noch geprüft werde, “wie ergänzende Sonderregelungen für die Abmahnung datenschutzrechtlicher Verstöße” aufgenommen werden könnten.
Sollte bis zur endgültigen Verbesserung der Rechtssicherheit ein Abmahnschreiben „ins Haus flattern”, gilt es unbedingt, einen kühlen Kopf zu bewahren. Bisherige Beispiele in den Medien zeigen, dass Abmahnungen oft schon an nicht vorhandenen oder sogar vorgeschobenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen scheitern und ggf. auch mit einer Gegenabmahnung beantwortet werden können.
Um diesbezüglich Klarheit zu erhalten, bleibt der Weg zu einem Anwalt zwar oft nicht erspart. Doch gerade im Hinblick darauf, der aufkeimenden „Abmahnungsmaschinerie” mutig und entschlossen entgegenzutreten, gilt mehr denn je das berühmte Zitat von Berthold Brecht : „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.”
Ein Kommentar zu Abmahnungen i.Z.m. der DS-GVO
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Dipl.-Betriebswirt (FH), Dipl.-Wirtschaftsinformatiker (FH), zertifizierter Datenschutz- und IT-Security Auditor (TÜV), 5 Jahre Projektleiter für attributive Qualitätssicherungssysteme mit statistischer Prozesskontrolle in der Automobil-Industrie, seit 1995 bei DATEV eG, zunächst zuständig für Produktmarketing und Service MS-Office-Produkte und Dokumentenorganisation im Geschäftsfeld Eigenorganisation, seit 2000 tätig für Vorstands-Korrespondenz, Qualitätsmanagement und Reporting in der Stabsstelle „Service Quality Management“ beim Bereichsvorstand Service und Vertrieb der DATEV eG, seit 2002 dort als Fachberater und Bereichsbeauftragter zuständig für den Datenschutz.

Erwähnung sollte in diesem Zusammenhang die Bundestagspetition von Vera Dietrich, VGSD und mehreren Verbänden gegen den Abmahnmissbrauch finden. Sie hat überhaupt erst dazu geführt, dass das Justizministerium innerhalb kürzester Zeit einen Gesetzesentwurf zu diesem Thema vorgelegt hat.
Weitere Infos auch siehe https://www.vgsd.de/justizministerin-barley-legt-gesetz-vor-das-abmahn-missbrauch-reduzieren-soll/