Themen
Tipp des Monats
Machen Sie in nur zehn Minuten den IT-Sicherheitscheck von Deutschland sicher im Netz. Der Test liefert Handlungsempfehlungen, mit denen Sie die eigene IT-Sicherheitslage verbessern können.
Newsletter
Um neue Beiträge regelmäßig zu erhalten, können Sie hier unseren Newsletter abonnieren:
Was ändert sich durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung?
Videoüberwachung ab Mai 2018
Videoüberwachung nimmt stetig zu, auch weil sie in Zeiten der Terrorgefahr durch die Politik befürwortet wird. Was muss ab Mai 2018 beachtet werden?
Auch wenn ich kein großer Freund der Videoüberwachung bin — weil sie meiner Meinung nach nicht das angebliche Allheilmittel zur Verhinderung von Straftaten ist (siehe mein letzter Beitrag zum Thema vom 12. November 2014 ) -, es werden immer mehr Videokameras in Betrieb genommen. Ab Mai 2018 wird sich die Frage, ob die Videoüberwachung auch datenschutzrechtlich zulässig ist, nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem am 05.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten neuen Bundesdatenschutzgesetz richten.
Die bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde hat sich bereits 2016 zur Frage der Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Videoüberwachung nach EU-Datenschutz-Grundverordnung geäußert.
Kernbotschaft:
- Die Videoüberwachung muss in der Verarbeitungsübersicht, die gem. Art. 30 EU-DSGVO für alle Verfahren zu erstellen und zu führen sein wird, dokumentiert werden, dabei sollen für jede einzelne Kamera aufgeführt werden:
- der Zweck der Überwachung
- die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
- die sich ergebenden Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen
- die zur Eindämmung des Risikos getroffenen Abhilfemaßnahmen
- Vor Beginn der Videoüberwachung wird, insbesondere wenn auch öffentlich zugängliche Bereiche überwacht werden, eine Datenschutz-Folgeabschätzung gem. Art. 35 EU-DSGVO (was sich dahinter verbirgt sehen Sie in diesem Beitrag ) durchzuführen und zu dokumentieren sein.
Der deutsche Gesetzgeber hat im neuen Bundesdatenschutzgesetz, veröffentlicht am 05.07.2017 im Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz – EU (DSAnpUG-EU), weitere Regelungen zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche getroffen. Gem. § 4 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes, das ebenfalls ab 25. Mai 2018 zu beachten ist, darf Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass berechtigte Interessen der Betroffenen überwiegen (Interessenabwägung),
stattfinden.
Klargestellt hat der deutsche Gesetzgeber, dass die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen (z.B. Sport- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren, Parkplätze) sowie Fahrzeugen und Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs grundsätzlich zulässig sein soll, da der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der Betroffenen immer ein besonders wichtiges Interesse darstellt.
Wie bislang schon, ist der Umstand der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche durch geeignete Maßnahmen frühestmöglich kenntlich zu machen. Es muss also ein Schild auf die Videoüberwachung und den dafür Verantwortlichen hinweisen. Das Schild muss wahrnehmbar und erkennbar sein, bevor der videoüberwachte Bereich betreten wird.
Wenn Sie nun an Videoüberwachungsmaßnahmen denken, bedenken Sie aber auch, dass gerade Internet-IP-Videokameras ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen können (siehe aktueller Fall auf heise.de )
4 Kommentare zu Videoüberwachung ab Mai 2018
Schreiben Sie einen Kommentar

Abschluss der Ausbildung mit dem zweiten juristischen Staatsexamen 1997. Seitdem in unterschiedlichen Bereichen bei der DATEV eG in Nürnberg tätig. Praktische Erfahrung im IT-Umfeld hat er insbesondere in seiner zehnjährigen Tätigkeit in der Softwareentwicklung gesammelt. Hierbei war er u.a. mit der Einrichtung und Aktualisierung von Netzwerkumgebungen in Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzleien betraut. Seit fünf Jahren ist Bernd Bosch als externer Datenschutzberater für Kanzleien tätig.

Sehr gute Informationen. Es bestätigt, das Videoüberwachung nicht einfach so verwendet werden kann und was ich hier [LINK entfernt, bitte keine Werbung] gelesen habe.
Darf mein Chef in der Bar das ganze Lokal videouberwachen plus Mikrophone an der Kamera. W LAN Kameras? Mfg
Ich finde, dass Videoüberwachung schon sehr zur Sicherheit beiträgt. Die Vorteile überwiegen sicher die Nachteile.
Die Welt der Sicherheitstechnik ist seit dem Mai 2018 wahrlich eine andere. Gerade Videoaufnahmen sind aber nicht nur wegen der DSGVO öfters in aller Munde. Für den Einsatz zum Schutz des eigenen Eigentums, kann einem aber sicher auch die Firma beraten bei der man den Schutz eingekauft hat.