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Das Problem der Fernwartungstools
„Digitaler Hausfriedensbruch“ Teil 1
Der Gedanke, nachts aufzuwachen und zu bemerken, dass sich ein Fremder in den eigenen vier Wänden aufhält, ist wohl für jeden eine absolute Horrorvorstellung. Wenn Sie nun bedenken, dass dieser Umstand auch so diskret eintreten kann, dass Sie zunächst überhaupt keine Kenntnis davon nehmen, stehen wir vor einem weiteren Problem, das die moderne, technologisierte Welt mit sich bringt: Hausfriedensbruch in virtueller Ausprägung.
„Ein Fremder betritt meine Wohnung, ohne dass ich das will!“ Das ist das Verständnis des Einzelnen, wenn von Hausfriedensbruch – geregelt in § 123 StGB – die Rede ist.
Selbstbestimmt kann jeder entscheiden, wem Zutritt gewährt und damit die Möglichkeit gegeben wird, vielleicht die Unordnung auf dem Wohnzimmertisch oder im eigenen Schlafzimmerschrank zu sehen oder andere höchstpersönliche Details des eigenen Lebensraums näher zu betrachten.
Ob jemand die eigene Wohnung betreten hat oder nicht steht wohl für jeden auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer physischen Betätigung des Fremden einerseits und der eigenen Kenntnisnahme andererseits.
Doch was ist nun, wenn dieses „Betreten“ gar nicht durch ein Übertreten der Türschwelle vonstattengeht, weil es ein solches schlicht und ergreifend nicht gibt, beziehungsweise Sie selber nicht einmal bemerken, dass Sie in der eigenen Wohnung doch nicht ganz alleine sind?
Sind wir dann bei einem virtuellen Hausfriedensbruch angelangt?
Das Problem der RAT´s (Remote Access Tools)
Was sich anhört wie ein Szenario aus einem schlechten Horrorfilm ist heutzutage leider oft Realität und wird zunehmend zum Problem.
Die immer weiter voranschreitende Modernisierung und Technologisierung stellt ein Paradies für sog. „Ratter“ dar, die sich mittlerweile ohne großen Aufwand über völlig legale sog. RAT-Programme (Remote Access Tools ) in sekundenschnelle Zugang zum Rechner ihrer Opfer verschaffen und somit die Möglichkeit haben, diesen komplett über die Ferne zu steuern. Damit erhalten sie die allumfassende Verfügungsmacht über alle auf diesem PC befindlichen Laufwerke, darauf enthaltene Dokumente und gegebenenfalls auch über die dazugehörige Webcam.
Das Hinterhältige ist die Ahnungslosigkeit, denn das kleine blinkende Licht einer Webcam fällt nicht sofort auf, macht kein Geräusch, ähnelt aber einer Go-Pro Kamera, die mittlerweile jeder Tourist bei sich trägt, um der restlichen Welt in erstklassiger Bild- und Tonqualität zu zeigen, was er gerade wo erlebt.
Betrachtet man den ursprünglichen Zweck dieser Fernwartungstools – nämlich beispielsweise die Nutzung innerhalb von Unternehmen, damit einem Mitarbeiter bei einer technischen Frage leicht durch den IT-Service geholfen werden kann oder damit Daten von einem gestohlenen Laptop aus der Ferne gelöscht werden können – wird man schnell erkennen, dass diese legalen Programme in den falschen Händen sehr gefährlich werden können.
Auf diese Weise stehen Kriminellen „Tür und Tor“ offen.
Der zweite Teil meines Artikels wird sich mit den Möglichkeiten dieser gefährlichen Fernwartungstools beschäftigen und Ihnen einige „Spielregeln“ im Netz auflisten, um sich effektiver vor solchen Angriffen zu schützen.

Lorena Prummer ist Rechtsreferendarin am Landgericht Nürnberg-Fürth. Im November 2016 begann sie, bei der DATEV eG im Bereich Datenschutz und Informationssicherheit zu arbeiten und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der unternehmensinternen Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung aus juristischer Sicht.

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