Themen
Tipp des Monats
Machen Sie in nur zehn Minuten den IT-Sicherheitscheck von Deutschland sicher im Netz. Der Test liefert Handlungsempfehlungen, mit denen Sie die eigene IT-Sicherheitslage verbessern können.
Newsletter
Um neue Beiträge regelmäßig zu erhalten, können Sie hier unseren Newsletter abonnieren:
Bilderklau im Internet
Das Herunterladen von fremden Bildern aus dem Internet und deren Verwendung für unterschiedlichste Unternehmenszwecke ist oft nur vermeintlich kostenlos. Es kann rechtliche Konsequenzen mit sich bringen und richtig teuer werden.
Poster, Flyer, Broschüren, gewerbliche Anzeigen – in Unternehmen gibt es die vielfältigsten Einsatzmöglichkeiten für Bilder. Sie unterstützen den werblichen oder erläuternden Charakter eines Textes und machen ihn leserfreundlicher. Da ist die Versuchung verständlicherweise groß, auf den riesigen Fundus von vorhandenen, meist sehr professionellen Produktfotos im Internet zurückzugreifen. Geht ja auch so einfach – ist nur leider nicht erlaubt ohne Zustimmung des Urhebers!
Man ruft die Websites von Anbietern professioneller Bilder im Internet auf oder sucht in den Suchmaschinen nach passenden Fotos. Dann kopiert man sich das Bild einfach mit Drag & Drop und verwendet es für seine Zwecke. Klar ist dies problemlos machbar, kann aber eben auch vom Urheber des Bildes strafrechtlich verfolgt werden. Und damit eventuell auch sehr teuer werden für den „Bilder-Dieb“.
Insbesondere Site-Betreiber und Blogger bewegen sich, durch die Verwendung von fremden Bildern für ihre Websites, Dokumente etc., permanent in einer juristisch problematischen Grauzone. Ganz gleich, ob es um Grafiken für Seiten-Templates oder fremde Fotos geht: Jede Veröffentlichung eines Fotos/Bildes erfordert eine ausreichende Prüfung von damit verbundenen (Urheber-)Rechten. Denn, wenn dann doch teure Abmahnungen und Schadensersatzforderungen ins Haus stehen, ist dafür meist das komplizierte Urheberrecht verantwortlich. Wer dessen Regeln kennt, kann sich viel Geld und Ärger ersparen.
Kosten und Ansprüche bei widerrechtlicher Verwendung von Bildern.
Die Rechtsprechung gemäß dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht Folgendes vor:
„Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar.
Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Erlaubnis der Rechteinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß §§ 15 I Nr. 1 bzw. 15 II, 52 III UrhG einen Rechtsverstoß dar. Rechtsfolge sind Unterlassungs‑, Beseitigungs‑, Auskunfts‑, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG.“
In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund. In der dafür vorgesehenen Rechtsprechung gibt es drei Berechnungsarten für die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen:
- Der Geschädigte kann auf Ersatz der erlittenen Vermögenseinbußen, einschließlich des damit für ihn entgangenen Gewinns, pochen.
- Der Beschuldigte wird zur Zahlung einer angemessenen Lizenz herangezogen.
- Der Geschädigte kann die Herausgabe des Gewinns, der durch die Urheberrechtsverletzung erzielt wurde, verlangen.
Sicherlich gibt es noch weitere Möglichkeiten zur Vergütung von Bildnutzungsrechten. Letztlich kann es aber auch Verhandlungssache sein und vom Urheber abhängen, was und wie viel er für seine Nutzungsrechte verlangt. Eine erste Orientierungshilfe kann auch die Empfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) von 2012 sein, zu finden beispielsweise unter http://mediavision‑x.de/Bildhonorare2012MFM.pdf.
Es kommt jedoch meines Erachtens immer darauf an wie oft, in welchem Umfang und mit welcher Reichweite Bilder verwendet worden sind. Im Rahmen dieses kurzen Blog-Beitrags eine allgemeingültige „Honorartabelle“ zu veröffentlichen würde der Sache nicht gerecht und könnte auch keine (allgemeine) Verbindlichkeit darstellen.
Die oben erwähnten Bildnutzungsrechte und damit verbundene Honorierungen können übrigens auch andere digitale Dateien (z.B. PDF-Dateien) betreffen, die Bilder enthalten. Etwa wenn ein bebilderter, schon gedruckter Flyer gleichzeitig als PDF-Datei im eigenen Internetangebot hinterlegt werden soll. Wenn bereits ein Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten eingeräumt wurde, ist nichts Weiteres zu veranlassen. Wurde nur ein Nutzungsrecht für die Druckversion(en) erworben, muss das Nutzungsrecht zusätzlich auf die Nutzungsart Internet (öffentliches Zugänglichmachen im Internet) erweitert werden. Vgl. HOEREN, Thomas: Internetrecht. Skript, September 2007, zum Urheberrecht bes. S. 93–125.
Schutzwürdigkeit von Bildern gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Alle Lichtbilder unterliegen grundsätzlich dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Bilder bzw. Fotos müssen keine besonders kreative oder schöpferische Qualität aufweisen. Im Gegensatz zu Musik oder Texten müssen Bilder nicht einmal über Originalität verfügen, um schutzwürdig zu sein. Somit gelten für die Schutzfähigkeit nur sehr geringe Anforderungen und bereits einfache „Zweckfotos“ oder Gegenstandsfotos sind urheberrechtlich geschützt.
Fotos und Bilder von aussagekräftigem Charakter dürfen daher nicht ohne die Zustimmung des Fotografen bzw. des Urhebers des Bildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden – also auch nicht im Internet. Die Verwendung von Bildern für öffentliche, gewerbliche Zwecke ist eine Verwertungshandlung, die primär dem Urheber vorbehalten ist. Stellen Sie sich einfach vor, dass die Aufnahme/Anfertigung von professionellen, ansprechenden Produktfotos in den meisten Fällen mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. Diesen Aufwand will sich der Urheber verständlicherweise auch im Hinblick auf eine weitere Verwendung schützen lassen.
Im deutschen Urheberrecht gilt der Grundsatz: Jedes Foto ist mit der Entstehung für den Urheber geschützt, ohne dass er dieses Recht irgendwo anmelden müsste. Jeder noch so verwackelte und triviale Urlaubsschnappschuss ist als Lichtbild geschützt. Nur der Urheber darf über die Verbreitung seines Fotos – egal ob im Web oder anderweitig – selbst entscheiden. Er kann jedoch auch andere Personen berechtigen, die Bilder zu nutzen, wobei aber das Urheberrecht selbst bei ihm verbleibt.
Auf welche rechtlichen Mittel kann der Urheber zurückgreifen?
Mit dem sogenannten Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Rechtsverletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. Um einen Prozess und die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, wird der potenzielle Urheberrechtsverletzer jedoch meist zunächst abgemahnt. Er wird aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine sogenannte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. In diesem Dokument versichert er, die Fotos/Bilder nicht weiter zu verwenden, also den relevanten Verstoß zu unterlassen und sich künftig „rechtstreu“ zu verhalten.
In der für das urheberrechtliche Abmahnverfahren einschlägigen Vorschrift des § 97 a Abs.1 UrhG heißt es:
“Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.”
Sollten Sie also mal eine Abmahnung wegen unberechtigter Bildnutzung erhalten, sind Sie gut beraten diese keinesfalls zu ignorieren. Vielmehr sollten Sie unbedingt innerhalb der darin genannten Frist reagieren. Denn, wenn der Beschuldigte nicht darauf reagiert, kann der Geschädigte seinen Anspruch auf Unterlassung per Klage einreichen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt dann der Beschuldigte. Und das kann, wie bereits eingangs erwähnt, richtig teuer werden. Aber soweit muss es nicht kommen. Oftmals ist es möglich sich einvernehmlich zu einigen, bevor es zu einem offiziellen Verfahren kommt.
Wie Bilder geschützt werden können, was man bei der Verwendung von fremden Bildern beachten muss und wo es kostenlose Bilder zum Runterladen gibt, erfahren Sie im 2. Teil meines Blog-Beitrags zum Thema „Bilderklau im Internet“.
Bild: © Thorben Wengert / pixelio.de
2 Kommentare zu Bilderklau im Internet
Schreiben Sie einen Kommentar

Dipl. Betriebswirt (FH)
Studium der Betriebswirtschaft im Schwerpunkt Marketing
Erfahrungen in der Programmiersprache RPGII
Aufbau einer EDV-Vertriebs-Abteilung in einem großen Versicherungskonzern (Verantwortlich für die techn. Infrastruktur in den Filialdirektionen/Disposition und Installation der EDV)
Seit 1989 bei DATEV eG in Nürnberg tätig. Projektleitung “esecure bei Behörden und Institutionen”; techn. Know-how im TK-Management (Cloud-Lösungen; Beratung und Installation von Telekommunikations-Lösungen in Steuerkanzleien; Koordinator/Ansprechpartner bei techn. Telekommunikationsanfragen); Zertifizierung nach ITIL

Bilderklau im Internet
Vielen Dank für Ihren informativen Beitrag. Doch leider vergessen Sie darin zu erwähnen, dass man seine Urheberrechte häufig nicht durchsetzen kann, weil:
1.) überhaupt kein Impressung oder Email Kontakt angegeben ist
2.) Der Betreiber im Ausland sitzt
Und dann schaust du ganz schön blöd aus der Wäsche!
Bilderklau im Internet
Hallo Fr. Schneidermann,
vielen Dank für Ihren Kommentar zu meinem Blog-Beitrag. Freut mich sehr, dass Sie diesen Beitrag informativ finden. Gerne nehme ich Ihre Anregungen auf. mfg J. Vogel